Fachgebiet 04
Untätigkeitsklage
Wenn die Einbürgerungsbehörde über Monate nicht entscheidet, sind Sie dem Verfahren nicht ausgeliefert. Die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zwingt die Behörde zur Entscheidung — in der Praxis oft schon durch die Klageerhebung selbst.
Voraussetzungen nach § 75 VwGO
Die Klage ist zulässig, wenn über einen Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden wurde. Die Regelfrist beträgt drei Monate. Wichtig ist, dass Ihr Antrag vollständig war — fehlende Unterlagen liefern der Behörde einen Grund für die Verzögerung.
- Vollständig gestellter Einbürgerungs- oder Aufenthaltsantrag.
- Ablauf von mindestens drei Monaten ohne Entscheidung.
- Kein zureichender Grund für die Verzögerung.
- Zuständig ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Behörde.
Ablauf des Verfahrens
Zunächst wird die Behörde unter Fristsetzung zur Entscheidung aufgefordert. Bleibt sie untätig, wird Klage erhoben. Häufig ergeht daraufhin der Bescheid, ohne dass es zu einer mündlichen Verhandlung kommt. Entscheidet die Behörde negativ, wird das Verfahren als Verpflichtungsklage auf Einbürgerung fortgeführt.
Kostenrisiko
Erledigt sich das Verfahren durch die nachgeholte Entscheidung, trägt die Kosten in der Regel die Behörde. Vor Klageerhebung erhalten Sie eine Einschätzung des Kostenrisikos und der Erfolgsaussichten.
FAQ
Fragen zur Untätigkeitsklage
Wann ist eine Untätigkeitsklage zulässig?
Grundsätzlich drei Monate nach Antragstellung bzw. nach Einlegung des Widerspruchs, wenn die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat (§ 75 VwGO).
Gilt Personalmangel der Behörde als zureichender Grund?
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen dauerhafte Überlastung und Personalmangel eine Verzögerung regelmäßig nicht dauerhaft. Entscheidend ist der Einzelfall und die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen.
Was bringt die Klage konkret?
In vielen Fällen entscheidet die Behörde bereits nach Klageerhebung. Erledigt sich das Verfahren dadurch, trägt in der Regel die Behörde die Kosten.
Mandatsanfrage
Ihr Antrag liegt seit Monaten unbearbeitet?
Schildern Sie Ihren Fall telefonisch. Sie erhalten eine klare Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten und ein transparentes Honorarangebot — auf Deutsch oder Türkisch.