Doppelte Staatsangehörigkeit nach der Reform 2024 | Civentum Legal

Fachgebiet 03

Doppelte Staatsangehörigkeit

Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Juni 2024 hat Deutschland die Mehrstaatigkeit grundsätzlich anerkannt. Eingebürgerte Personen müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben — ein historischer Schritt für die internationale Community in Deutschland.

Was die Reform 2024 konkret geändert hat

Vor der Reform mussten Einbürgerungsbewerber außerhalb der EU regelmäßig ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgeben. Seit Inkrafttreten am 27. Juni 2024 gilt:

  • Generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung in Deutschland.
  • Verkürzung der Mindestaufenthaltsdauer auf fünf bzw. drei Jahre.
  • Wegfall der allgemeinen Pflicht zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.
  • Erleichterte Einbürgerung der so genannten „Gastarbeitergeneration“.

Beibehaltungsgenehmigung für deutsche Staatsangehörige

Deutsche Staatsangehörige, die eine weitere Staatsangehörigkeit erwerben möchten, benötigen seit der Reform keine Beibehaltungsgenehmigung mehr. Der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 StAG ist entfallen — auch bei freiwilligem Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft bleibt die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.

Rechte und Pflichten bei Mehrstaatigkeit

Die deutsche Staatsbürgerschaft umfasst das vollständige Wahlrecht, Freizügigkeit in der EU, konsularischen Schutz und uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Gleichzeitig bleiben Pflichten aus der anderen Staatsangehörigkeit (etwa Steuer- oder Wehrdienstpflichten) bestehen. Eine ganzheitliche Beratung verhindert spätere Konflikte.

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